ANWÄLTE AM RATHAUSMARKT
Rechtsanwalt Cyrus Zahedy Pelzerstr. 5, 20095 Hamburg Tel. 8 - 18 Uhr: 040 355 66 415 
Aufenthaltserlaubnis  Jeder Aufenthaltstitel kann als Aufenthaltserlaubnis bezeichnet werden. Im  Gesetzt werden die befristeten Aufenthaltstitel so bezeichnet.  Aufenthaltserlaubnisse gibt es   nach den §§ 16 ff. AufenthG für Ausbildungszwecke, wie etwa Sprachkurse,  Schulbesuche, Studium,  gem. §§ 18 ff. für die Beschäftigung, insbesondere für qualifizierte und  hochqualifizierte Fachkräfte,  für die Gründung eines selbständigen Unternehmens oder einer  freiberuflichen Tätigkeit (§ 21),  aus humanitären oder politschen Gründen nach den §§ 22 ff,  für die Familienzusammenführung (Verlobte zum Zwecke der  Eheschließung, Ehepaare, Familien mit Kindern) nach §§ 27 ff.,  für andere Zwecke gem. §§ 37 AufenthG.   In weiteren Bestimmungen gibt es noch weitere, differenzierte Regelungen, wann  jemand einen Aufenthaltstitel bekommt. Dieses kann sich aus der  Beschäftigungsverordnung (BeschV), aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)  oder aus Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.   Niederlassungserlaubnis Eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erhält, wer  seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat (bei Ehegatten Deutscher  schon ab drei Jahren),  seinen Lebensunterhalt und eine angemessene Altersvorsorge nachweist,  ausreichende Deutschkenntnisse hat,  weitere Voraussetzungen erfüllt.   Als Anwalt steht mir das Recht auf Akteneinsicht zu, so dass ich vor jeder  Antragstellung mir anhand der gesamten Akte der Ausländerbehörde ein Bild  machen kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthalts- oder  Niederlassungserlaubnis gegeben sind.  
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