Rechtsanwalt
Cyrus Zahedy
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Aufenthaltserlaubnis
Jeder Aufenthaltstitel kann als Aufenthaltserlaubnis bezeichnet werden. Im
Gesetzt werden die befristeten Aufenthaltstitel so bezeichnet.
Aufenthaltserlaubnisse gibt es
•
nach den §§ 16 ff. AufenthG für Ausbildungszwecke, wie etwa Sprachkurse,
Schulbesuche, Studium,
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gem. §§ 18 ff. für die Beschäftigung, insbesondere für qualifizierte und
hochqualifizierte Fachkräfte,
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für die Gründung eines selbständigen Unternehmens oder einer
freiberuflichen Tätigkeit (§ 21),
•
aus humanitären oder politschen Gründen nach den §§ 22 ff,
•
für die Familienzusammenführung (Verlobte zum Zwecke der
Eheschließung, Ehepaare, Familien mit Kindern) nach §§ 27 ff.,
•
für andere Zwecke gem. §§ 37 AufenthG.
In weiteren Bestimmungen gibt es noch weitere, differenzierte Regelungen, wann
jemand einen Aufenthaltstitel bekommt. Dieses kann sich aus der
Beschäftigungsverordnung (BeschV), aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
oder aus Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.
Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erhält, wer
•
seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat (bei Ehegatten Deutscher
schon ab drei Jahren),
•
seinen Lebensunterhalt und eine angemessene Altersvorsorge nachweist,
•
ausreichende Deutschkenntnisse hat,
•
weitere Voraussetzungen erfüllt.
Als Anwalt steht mir das Recht auf Akteneinsicht zu, so dass ich vor jeder
Antragstellung mir anhand der gesamten Akte der Ausländerbehörde ein Bild
machen kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthalts- oder
Niederlassungserlaubnis gegeben sind.