Rechtsanwalt
Cyrus Zahedy
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blue card EU
Aufgrund der Richtlinie 2009/50/EG des europäischen Rates vom 25. Mai 2009
haben die europäischen Staaten die Aufenthaltserlaubnis der sogenannten
“blue card EU” in ihre nationalen Gesetze eingefügt.
In Deutschland ergibt sich dieses aus § 19 a AufenthG.
Danach können Ausländer zum Zwecke der hochqualifizierten Beschäftigung
eine Aufenthaltserlaubnis bis zu vier Jahren erhalten.
Voraussetzung ist zunächst der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung bzw.
in einigen Fällen von Berufserfahrung.
Dann wird ein Mindestgehalt verlangt von mindestens EUR 47.600,00.
In Mangelberufen reicht ein Einkommen von EUR 37.128,00 aus.
Mangelberufe sind zum Beispiel Ärzte oder Fachkräfte aus dem M.I.N.T.
Bereich. Das steht für Mathematiker, Informatiker, Naturwissenschaftler oder
Techniker.
Der vom Arbeitgeber angebotene Arbeitsvertrag hat einige Mindeststandards
zu erfüllen. Dieses kann von mir in Kooperation mit dem Arbeitgeber erarbeitet
werden. Daher ist es ratsam, vor der Antragstellung bei der Botschaft oder
einem Konsulat anwaltlichen Rat einzuholen, damit das Stellenangebot und die
Stellenbeschreibung den Erfordernissen angepasst werden und der Antrag bei
der Botschaft nicht deswegen abgelehnt wird.
Auch für sonstige qualifizierte Bewerber gibt es Regelungen, in Deutschland
eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Da es aus dem Ausland oft schwierig ist, in Deutschland einen Arbeitgeber und
ein Arbeitsangebot zu finden, gibt es die Möglichkeit nach § 18 c AufenthG für
eine Zeit von bis zu 6 Monaten zur Jobsuche nach Deutschland zu kommen.
Wenn Sie hieran interessiert sind, kann mein Büro Ihnen gerne bei der
Visabeantragung helfen.