Rechtsanwalt
Cyrus Zahedy
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Familiennachzug
Wer die Absicht hat, mit seinen in Deutschland lebenden
Familienangehörigen (Verlobten, Ehegatten, Kinder) die familiäre
Lebensgemeinschaft herzustellen, kann nach den §§ 27 ff AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Ist der hier lebende Familenangehörige Deutscher, so richtet sich das nach
§ 28 AufenthG und ist damit ein gebundener Anspruch ohne Ermessen, da
die Vorschrift sagt: “... ist zu erteilen. ...”
Bei allen anderen gelten die §§ 29 ff. AufenthG, welche den Zuzug in der
Regel davon abhängig machen, dass der Lebensunterhalt für die ganze
Familie gedeckt ist.
Allen ist gemeinsam, dass der nachziehende Ehegatte schon bei der
Antragstellung ein Sprachzertifikat A 1 vorlegen muss. Dieses kann nicht im
Bundesgebiet nachgeholt oder erworben werden und bereitet in vielen
Fällen Schwierigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 4.9.2012 (10 C 12.12) entschieden, dass in bestimmten
Fällen von der Beibringung des Sprachzertifikats vor der Einreise
abzusehen ist, wenn es nicht zumutbar sei.
Während früher nur den Ehegatten Deutscher gleich nach der Einreise eine
Beschäftigung erlaubt wurde, gilt dieses jetzt nach § 27 Abs.5 AufenthG für
jeden, der im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommt.