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Rechtsanwalt Cyrus Zahedy Pelzerstr. 5, 20095 Hamburg Tel. 8 - 18 Uhr: 040 355 66 415 
Familiennachzug Wer die Absicht hat, mit seinen in Deutschland lebenden  Familienangehörigen (Verlobten, Ehegatten, Kinder) die familiäre  Lebensgemeinschaft herzustellen, kann nach den §§ 27 ff AufenthG eine  Aufenthaltserlaubnis erhalten.  Ist der hier lebende Familenangehörige Deutscher, so richtet sich das nach  § 28 AufenthG und ist damit ein gebundener Anspruch ohne Ermessen, da  die Vorschrift sagt: “... ist zu erteilen. ...”   Bei allen anderen gelten die §§ 29 ff. AufenthG, welche den Zuzug in der  Regel davon abhängig machen, dass der Lebensunterhalt für die ganze  Familie gedeckt ist.   Allen ist gemeinsam, dass der nachziehende Ehegatte schon bei der  Antragstellung ein Sprachzertifikat A 1 vorlegen muss. Dieses kann nicht im  Bundesgebiet nachgeholt oder erworben werden und bereitet in vielen  Fällen Schwierigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner  Entscheidung vom 4.9.2012 (10 C 12.12) entschieden, dass in bestimmten  Fällen von der Beibringung des Sprachzertifikats vor der Einreise  abzusehen ist, wenn es nicht zumutbar sei.   Während früher nur den Ehegatten Deutscher gleich nach der Einreise eine  Beschäftigung erlaubt wurde, gilt dieses jetzt nach § 27 Abs.5 AufenthG für  jeden, der im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommt.  
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