bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt.
Dazu mag man in den meisten Fällen bereit sein und auch der Kontakt zur
Heimatbotschaft bereitet meistens wenig Probleme.
Von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kann nach § 12 StAG
aber abgesehen werden, wenn dieses aus den dort genannten Gründen
unzumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Heimatstaat zu hohe
Hürden setzt oder wenn dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile
entstehen.
Bei Flüchtlingen wird von der Aufgabe des alten Passes immer abgesehen
und bei Personen ab dem 65 Lebensjahr kann auch davon abgesehen
werden.
In diesen Fällen erhält der Bewerber den deutschen Pass und kann seine
bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten.