Doppelte Staatsbürgerschaft § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG verlangt vom Einbürgerungsbewerber, dass er seinebisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Dazu mag man in den meisten Fällen bereit sein und auch der Kontakt zurHeimatbotschaft bereitet meistens wenig Probleme. Von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kann nach § 12 StAGaber abgesehen werden, wenn dieses aus den dort genannten Gründenunzumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Heimatstaat zu hoheHürden setzt oder wenn dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteileentstehen. Bei Flüchtlingen wird von der Aufgabe des alten Passes immer abgesehenund bei Personen ab dem 65 Lebensjahr kann auch davon abgesehenwerden. In diesen Fällen erhält der Bewerber den deutschen Pass und kann seinebisherige Staatsbürgerschaft beibehalten.