auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Dieses passiert von
Gesetzes wegen, also ohne besondere Verfügung der Behörden.
Wer fortbestehende Bindung an Deutschland und besondere Gründe
nachweisen kann, warum er die andere Staatsangehörigkeit benötigt, kann auf
Antrag vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit eine
Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs.2 StAG erhalten. Dann verliert er
die deutsche Staatsbürgerschaft nicht.
Bei der Beantragung kann mein Büro behilflich sein.