BeibehaltungsgenehmigungNach § 25 Abs.1 StAG verliert derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, derauf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Dieses passiert vonGesetzes wegen, also ohne besondere Verfügung der Behörden.Wer fortbestehende Bindung an Deutschland und besondere Gründenachweisen kann, warum er die andere Staatsangehörigkeit benötigt, kann aufAntrag vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit eineBeibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs.2 StAG erhalten. Dann verliert erdie deutsche Staatsbürgerschaft nicht. Bei der Beantragung kann mein Büro behilflich sein.