BeibehaltungsgenehmigungNach § 25 Abs.1 StAG verliert derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Dieses passiert von Gesetzes wegen, also ohne besondere Verfügung der Behörden. Wer fortbestehende Bindung an Deutschland und besondere Gründe nachweisen kann, warum er die andere Staatsangehörigkeit benötigt, kann auf Antrag vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs.2 StAG erhalten. Dann verliert er die deutsche Staatsbürgerschaft nicht. Bei der Beantragung kann mein Büro behilflich sein.