Rechtsanwalt
Cyrus Zahedy
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Visa und Einreise
Nach § 4 Abs.1 AufenthG benötigt man als Ausländer für die Einreise in das
Bundesgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn nicht eine
Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung die visumsfreie Einreise
erlaubt (§ 81 Abs.2 und § 99 Abs.1 Nr.2 AufenthG).
Ein Visum wird gem. § 81 Abs.1 AufenthG nur auf Antrag erteilt. Es ist bei den
gem. § 71 Abs.2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretungen des Auswärtigen
Amts zu beantragen (Visaabteilungen der Deutschen Botschaften und
Konsulate). Für touristische oder geschäftliche Kurzaufenthalte gibt es
sogenannte Shengen-Visa. Diese werden von den Botschaften und Konsulaten
ohne Beteiligung der Ausländerbehörden im Bundesgebiet erteilt.
Wie das Antragsverfahren genau abläuft, erfährt man auf den websiten der
Botschaften. Diese Regeln sind genau einzuhalten, da sonst der Antrag schon
deshalb abgelehnt werden kann.
An einigen Botschaften können Termine für die Antragstellung nur noch online
gebucht werden. Mein Büro kann hierbei behilflich sein.
Wer ein Shengen Visum beantragen möchte, muss in der Regel folgende
Unterlagen mitbringen:
•
einen komplett ausgefüllten Antrag,
•
einen noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass,
•
Visa-Gebühren in bar (oft in EUR),
•
Lichtbilder (biometrisch),
•
Nachweise der persönlichen Bindung an das Heimatland wie Mietvertrag,
Arbeitsvertrag, Grundbuchnachweise, Vermögens- oder Bankauskünfte,
oder anderes,
•
bei Geschäftsreisen Einladungen oder Anmeldungen zu Seminaren,
Messen, Ausstellungen, Konferenzen oder business-meetings,
•
und wenn erforderlich
•
bei persönlichen Einladungen eine Verpflichtungserklärung nach § 68
AufenthG auf vorgegebenen Formular, welches von Behörden im
Bundesgebiet ausgestellt wird.